Das Basketball Arbitral Tribunal (BAT) – als echtes Schiedsgericht vom Schweizer Bundesgericht bestätigt.
Am 14. Dezember 2012 hat das Schweizerische Bundesgericht über eine Rechtsbeschwerde nach Artikel 190(2) des Swiss Code on Private International Law (PILA) entschieden, die die Aufhebung eines Schiedsspruchs nach den BAT Regeln zum Ziel hatte. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der „objet du recours …. ne fait problème en l’espèce“ [der Gegenstand der Beschwerde bereitet im gegenwärtigen Fall keine Probleme]. Dieser kurze Satz bedeutet, dass das Gericht den BAT als echtes Schiedsgericht nach Schweizer Recht anerkannt hat. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass nur „Schiedssprüche“ Gegenstand einer Rechtsbeschwerde nach Artikel 190(2) PILA sein können.
In seiner Entscheidung hat das Gericht auch einen Schlussstrich unter eine Debatte gezogen, bei dem die Rechtsprechung des Court of Arbitration for Sport zu entgegengesetzten Ergebnissen gelangt war: das Schweizer Bundesgericht hielt die Rechtsbeschwerde für zulässig, obwohl der Schiedsspruch des BAT, wie nach den BAT-Regeln für sogenannte „low value cases“ vorgesehen, ohne Gründe ergangen war und, obwohl die Beschwerdeführerin ihr Recht, die Gründe für den Schiedsspruch zu verlangen, nicht ausgeübt hatte.
Die erste Rechtsbeschwerde gegen einen Schiedsspruch des BAT hatte das Schweizer Bundesgericht am 29. Mai 2012 zurückgewiesen, weil die anwendbare Schiedsvereinbarung einen Verzicht auf eine Rechtsbeschwerde enthielt, wie es Artikel 192 PILA zulässt.
Bis zum 31. Januar 2013 sind, seit dem ersten Antrag im Jahr 2007, 367 Anträge auf Durchführung eines Schiedsverfahrens beim BAT eingegangen.