OLG Frankfurt a. M. urteilt zugunsten des Deutschen Volleyballverbands
(11 U 169/20)
Das OLG Frankfurt hat die erstinstanzliche Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (2-06 O 457/19) aufgehoben, durch die der Deutsche Volleyballverband (DVV) zur Zahlung von Schadenersatz an zwei professionelle Beachvolleyballerinnen (im Folgenden die „Klägerinnen“) verurteilt worden war. Hintergrund der Schadensersatzklage war, dass der DVV die Klägerinnen für einzelne internationale Beachvolleyballturniere des Welt-Volleyballverbandes (FIVB) nicht nominiert hatte.
Worum geht’s?
Die Klägerinnen hatten in einer Athleten- bzw. Kadervereinbarung mit dem DVV einer (identischen) Schiedsklausel zugestimmt und die Satzung und Ordnungen des DVV anerkannt.
Der DVV hat in Deutschland die alleinige Berechtigung, Beachvolleyballteams für bestimmte internationale Beachvolleyballturniere der FIVB zu melden. Bei diesen Turnieren können die teilnehmenden Teams Punkte für die Weltrangliste sammeln und Start- sowie Preisgelder verdienen.
Nach den maßgeblichen Zulassungskriterien des DVV haben für die Teilnahme an bestimmten internationalen Turnieren alle Nationalteams vorrangiges Melderecht. Weitere Priorität erhalten Perspektivspielerinnen, danach erfolgt die Zulassung nach sog. „Entry-Points“. Welches Team als National- oder Perspektivteam bestimmt wird, entscheidet der DVV einmal jährlich.
Das von den beiden Klägerinnen gebildete Team war im Jahr 2019 weder Nationalteam noch Perspektivteam. Der DVV zog daher in diesem Jahr die vier Nationalteams und das Perspektivteam dem aus den Klägerinnen gebildeten Team bei der Nominierung für sechs Turniere der FIVB vor (an diesen Turnieren konnten jeweils maximal vier Teams pro Nation teilnehmen, der DVV hätte das Team der Kläger also nur statt einem der anderen Teams melden können).
Zum ersten der sechs Turniere wurden die Klägerinnen zugunsten eines Perspektivteams abgemeldet, das zum damaligen Zeitpunkt hinter ihnen in der Weltrangliste platziert war. Zum Zeitpunkt der Nominierung für die Turniere zwei bis vier waren die Klägerinnen in der aktuellen Weltrangliste jeweils besser als mindestens eines der vom DVV nominierten Teams. Aufgrund der Nichtnominierung zu diesen vier Turnieren konnten die Klägerinnen keine Punkte für die Weltrangliste sammeln und fielen daher nach dem vierten Turnier in der Rangliste hinter die bevorzugten National- und Perspektivteams.
Bei Teilnahme an den sechs Turnieren hätten die Klägerinnen unabhängig von ihrem Abschneiden Startgelder in Höhe von USD 17.000 erhalten.
Wie hatte das Gericht in erster Instanz entschieden?
Mit Urteil vom 7. Oktober 2020 hat das LG Frankfurt a. M. den DVV zur Zahlung von USD 17.000 nebst Zinsen an die zwei Klägerinnen verurteilt.
Die Einrede der Schiedsvereinbarung des DVV gemäß § 1032 ZPO wurde zurückgewiesen, da die im Wege von Kader- bzw. Athletenvereinbarung getroffene Schiedsvereinbarung unwirksam sei.
- Die Zusammensetzung des zu berufenden Schiedsgerichts mache eine kritische Prüfung aller rechtlichen Aspekte der zu entscheidenden Rechtsstreitigkeit unwahrscheinlich. Zum einen sehe die Schiedsvereinbarung nicht vor, dass das Schiedsgericht zwangsläufig aus Juristen bestehen müsse. Zum anderen sei es für den DVV aufgrund der Schiedsklausel möglich, zwei seiner Mitglieder zu Schiedsrichtern zu machen, die an der von den Klägerinnen angegriffenen Entscheidung über die Nominierung von Athleten zu internationalen Turnieren beteiligt waren. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung der Klägerinnen dar (§ 307 1 BGB), da es sich bei der von den Klägerinnen unterzeichneten Kader- bzw. Athletenvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele.
- Zudem hätten sich die Klägerinnen der Schiedsvereinbarung nicht freiwillig unterworfen, wodurch ihr Justizgewährleistungsanspruch verletzt worden sei. Angesichts der „Pechstein-Entscheidung“ des EGMR (NJW 2019, 1057) liege eine unfreiwillige Unterwerfung vor, wenn professionelle Leistungssportler in eine Schiedsklausel einwilligen müssten, um ihrem Beruf nachgehen zu können.
Der DVV sei den Klägerinnen nach §§ 33 a, 19 I, II 1 GWB zum Schadensersatz verpflichtet, weil er diese ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt habe als die übrigen Nationalteams.
- Der DVV, der für die Nominierung zu internationalen Turnieren eine Monopolstellung innehabe, müsse die Nominierung von sachlich begründeten Voraussetzungen bzw. Auswahlkriterien abhängig machen. Dies sei hier nicht erfolgt. Der DVV habe die von ihm bestimmten Nationalteams unabhängig von den von ihnen gezeigten Leistungen zu internationalen Turnieren gemeldet.
- Welche konkreten Leistungskriterien ein Sportverband zur Grundlage seiner Nominierungsentscheidungen macht, sei ihm grds. selbst überlassen. Der DVV habe indes vollständig von sportlichen Leistungskriterien bei der Nominierungsentscheidung abgesehen. Einen sachlichen Grund für die vollständige Nichtberücksichtigung von Leistungskriterien bei der Nominierung habe der DVV nicht vorgetragen.
Wie hat das Gericht in zweiter Instanz entschieden?
Auf die Berufung des DVV hin hat das OLG Frankfurt a. M mit Urteil vom 28. April 2022 das Urteil des LG Frankfurt a. M. teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit Blick auf die Zulässigkeit schließt sich das OLG dem LG an: Der DVV könne sich nicht auf die Einrede der Schiedsvereinbarung nach § 1032 ZPO berufen, da die Klägerinnen mit dem DVV durch Unterzeichnung der Kader- und der Athletenvereinbarung keine wirksame Schiedsvereinbarung nach §§ 1025ff. ZPO getroffen hätten. Das OLG stellt allerdings nicht auf die Zwangssituation ab, sondern ausschließlich darauf, dass es an dem erforderlichen paritätischen Einfluss der Parteien auf die Besetzung des Schiedsgerichts fehle, schon weil der Vorsitzende des Schiedsgerichts der Vorsitzende des Verbandsgerichts des DVV und somit dem „Lager“ des DVV zuzuordnen sei. Da dem Vorsitzenden in dem vorgesehenen Schiedsverfahren auch eine bedeutende Rolle zukomme (z.B. alleinige Entscheidung über unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge), sei die erforderliche Neutralität des Schiedsgerichts nicht gewährleistet.
Nach Auffassung des OLG war die Klage jedoch unbegründet, da den Klägerinnen der geltend gemachte Schadenersatzanspruch – insbesondere aus §§ 33a Abs. 1, 33 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 18 GWB – nicht zustehe. Insbesondere ergebe sich dieser Anspruch nicht aus der angeblichen Rechtswidrigkeit der vom DVV angewandten Nominierungskriterien.
- Insoweit könne offenbleiben, ob die Nominierungskriterien des DVV tatsächlich rechtswidrig seien. So bestehe ein Schadensersatzanspruch bei Nichtnominierung auf der Grundlage von rechtswidrigen Nominierungskriterien nur, wenn der Verband bei Anwendung rechtmäßiger Nominierungskriterien zur Nominierung der Klägerinnen verpflichtet gewesen wäre. Diesen Nachweis hätten die Klägerinnen jedoch nicht erbracht.
- Zwar hätte der DVV die Klägerinnen immerhin zu den Turnieren zwei bis vier nominieren müssen, wenn er verpflichtet gewesen wäre, für die Nominierungsentscheidung allein auf die Weltranglistenplatzierung abzustellen. Die Klägerinnen seien in den jeweils relevanten Zeitpunkten unstreitig drittbestes DVV-Team gewesen, vorher und nachher indes nicht.
- Hierzu sei der DVV jedoch gerade nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr habe dem DVV für die Nominierungsentscheidung aufgrund der Verbandsautonomie ein Ermessensspielraum zugestanden, der nur beschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliege (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 18.7.2000 – 11 U 36/00 Rn. 33 ff. mwN.). Eine „Ermessensreduzierung auf Null“ im Sinne einer Nominierung der Klägerinnen aufgrund der Rangliste habe nicht vorgelegen. Der DVV habe Gesichtspunkte benannt, deren Berücksichtigung bei der Nominierungsentscheidung jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft erschienen. Dies gelte allen voran dafür, dass der DVV bei seiner Entscheidung nicht allein auf die Weltranglistenpunkte abgestellt hat, da diese nicht im Team, sondern von den einzelnen Spielerinnen errungen worden waren. Ein weiterer Aspekt, den der DVV zulässigerweise habe berücksichtigen dürfen, sei, dass das Team der Klägerinnen nicht aus der Kombination einer Abwehrspielerin mit einer Block-/Angriffsspielerin bestehe, sondern aus zwei Abwehrspielerinnen. Insgesamt sei es daher zulässig gewesen, dass der DVV nicht allein auf die ermittelten Weltranglistenpunkte der Spielerinnen abstellte, sondern (auch) auf andere Beurteilungskriterien.
Takeaway
Sportverbände sollten bei der Einrichtung von Schiedsgerichten und der Erstellung von Schiedsvereinbarungen darauf achten, dass die Voraussetzungen an ein „echtes“ Schiedsgericht auch tatsächlich erfüllt sind, wenn dadurch der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen werden soll.
Sind die Nominierungskriterien rechtswidrig, besteht ein Anspruch auf Nominierung nur dann, wenn es keine rechtmäßigen Nominierungskriterien gibt, auf deren Basis von der Nominierung abgesehen werden könnte.
Dem Verband ist insoweit ein Ermessensspielraum zuzugestehen, sodass ein Anspruch auf Nominierung nur bei einer „Ermessensreduzierung auf Null“ besteht.
CAS weist Antrag des Russischen Fußballverbandes (FUR) auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der FIFA vom 28. Februar 2022 zurück
Die Präsidentin der CAS-Appeals Arbitration Division (nachfolgend „die Präsidentin“) hat die Gründe für ihre Entscheidung auf Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehbarkeit am 8. April 2022 veröffentlicht: Während die Präsidentin einen Erfolg in der Hauptsache nicht von vornherein für komplett ausgeschlossen hält, fällt die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes anzustellende Interessenabwägung eindeutig zulasten des FUR aus.
Worum geht‘s?
Seit dem 24. Februar 2022 führt Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine, der insbesondere von der UN-Generalversammlung verurteilt und vom Internationalen Gerichtshof in Den Haag als völkerrechtswidrig eingestuft wurde.
Am 26./27. Februar 2022 teilten die Fußballverbände von Schweden, Polen und der Tschechischen Republik mit, dass ihre Nationalmannschaften auf keinem Fall in einem Playoff-Spiel für die Teilnahme an der FIFA Weltmeisterschaft 2022 in Katar gegen die Russische Nationalmannschaft antreten würden.
Am 28. Februar 2022 entschied die FIFA, dass alle Mannschaften des FUR oder anderweitig dem FUR angeschlossene Mannschaften bis auf Weiteres von der Teilnahme an FIFA-Wettbewerben ausgeschlossen werden.
Am 3. März 2022 begründete die FIFA ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
- Als Organisator der Fußball-Weltmeisterschaft 2022 müsse die FIFA sicherstellen, dass der Kalender der laufenden Qualifikation vollständig eingehalten wird. In Anbetracht der Tatsache, dass die Fußball-Weltmeisterschaft 2022 nur noch wenige Monate entfernt sei, sei es zwingend erforderlich, dass der Kalender nicht gestört und somit die effiziente Organisation und der reibungslose Ablauf der Spiele, die in den nächsten Monaten stattfinden sollen, nicht gefährdet werde.
- Die Entscheidungen mehrerer FIFA-Mitgliedsverbände, nicht gegen die Mannschaft des FUR anzutreten, müssten von der FIFA respektiert werden. Diese Entscheidungen seien völlig nachvollziehbar und können weder aus rechtlicher noch aus moralischer Sicht kritisiert werden. Es sei auch absehbar, dass andere Mitgliedsverbände die gleiche Position einnehmen würden, was für die Fußball-Weltmeisterschaft 2022 chaotische Folgen hätte.
- Zudem bestünden unter den derzeitigen Umständen für die Durchführung aller FIFA-Wettbewerbe mit Beteiligung der FUR erhebliche Sicherheitsrisiken. Auch eine Austragung von Spielen auf neutralem Platz würde insoweit keine Abhilfe schaffen, da davon auszugehen sei, dass betreffende Städte und Länder die Austragung von Spielen ebenfalls aus Sicherheitsgründen ablehnen würden.
Am 7. März 2022 reichte der FUR Berufung gegen die Entscheidung der FIFA vom 28. Februar 2022 beim CAS ein. Außerdem beantragte der FUR die sofortige Aussetzung der Vollziehung dieser Entscheidung gemäß Artikel R37 des CAS Codes.
Wie hat das Gericht entschieden?
Gegenstand der Entscheidung war allein der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung. In der Hauptsache ist bisher noch keine Entscheidung ergangen.
Bereits am 18. März 2022 hatte die Präsidentin den Antrag der FUR auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung zurückgewiesen. Anfang April folgte nun die Begründung dieser Entscheidung.
Für einen erfolgreichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung nach Artikel R37 des CAS Codes muss der Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des CAS (vgl. ex multis CAS 2007/A/1403; CAS 2007/A/1397 und CAS 2010/A/2071) folgende drei Voraussetzungen kumulativ nachweisen:
- Die beantragte Aussetzung muss notwendig sein, um den Antragsteller vor einem nicht wiedergutzumachenden Schaden zu bewahren („irreparable harm“ test).
- Der Antrag muss Aussicht auf Erfolg haben („likelihood of success“ test).
- Der Schaden, der dem Antragsteller durch die Ablehnung der beantragten Aussetzung entstehen würde, wäre verhältnismäßig größer als der Schaden, der anderen Parteien durch die Gewährung der einstweiligen Maßnahmen entstehen würde („balance of interest” test).
Im vorliegenden Fall kam die Präsidentin der CAS-Appeals Arbitration Division bezüglich der einzelnen Voraussetzungen zu folgenden zentralen Ergebnissen:
- Grundsätzlich könne ein Verbot zur Teilnahme an einem bedeutenden Sportereignis (vgl. CAS 2019/A/6163) bzw. an vorgelagerten Qualifikationswettbewerben (vgl. CAS 2015/A/3925) einen nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen. Da die Fußball-Weltmeisterschaft solch ein bedeutendes Ereignis sei, könne im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass der FUR durch Ablehnung des Antrags einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleide. Eine abschließende Entscheidung hierüber ließ die Präsidentin jedoch explizit offen.
- Mit Blick auf die Erfolgsaussichten beschränkt sich die Präsidentin auf die Feststellung, dass ein Erfolg des FUR in der Hauptsache prima facie und unbeschadet künftiger Überlegungen des dann zuständigen Schiedsrichtergremiums jedenfalls
- Jedenfalls die finale Interessenabwägung falle jedoch eindeutig zugunsten von FIFA, UEFA und den Nationalverbänden aus:
- Die FIFA habe ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung und der Integrität ihrer Wettbewerbe. Da jedenfalls die polnische, schwedische und tschechische Nationalmannschaft nicht gegen eine Mannschaft des FUR antreten würden, müssten die entsprechenden Spiele abgesagt werden. Hierdurch würde die Integrität der FIFA-Wettbewerbe schwer beschädigt werden.
- Das Sicherheitsinteresse der gegnerischen Mannschaften, Spieler, Offiziellen und der russischen Spieler selbst überwiege die Interessen des FUR. Der FUR habe selbst eingeräumt, dass zusätzliche Ausgaben für Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden würden. Angesichts der weltweiten Empörung und Verurteilung, die der Krieg in der Ukraine hervorgerufen habe, sei es zudem zweifelhaft, ob verstärkte Sicherheitsmaßnahmen ausreichen würden, um die Sicherheit der Spieler, des Trainerstabs und des sonstigen Mannschaftspersonals zu gewährleisten.
- Ein Spiel mit Beteiligung einer Mannschaft des FUR müsse auf jeden Fall „auf neutralem Boden“ stattfinden. Es gebe jedoch keine Garantie dafür, dass eine Stadt oder ein Land sich als Austragungsort für ein Spiel mit Beteiligung einer Mannschaft des FUR bereit erklären würde. Dies gelte umso mehr, als die UEFA für die Organisation der Qualifikationsspiele mit russischer Beteiligung für eine Weltmeisterschaft zuständig sei und sich eine überwältigende Anzahl europäischer Länder dafür ausgesprochen habe, Mannschaften, die den russischen Staat repräsentieren, von Wettkämpfen in anderen Ländern auszuschließen.
Takeaway
Die Entscheidung enthält hilfreiche und wichtige Ausführungen zu den Voraussetzungen, die der CAS an einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellt. Durch die Vorgabe der kumulativen Erfüllung der drei Voraussetzungen wird sichergestellt, dass vorläufige Entscheidungen nur in berechtigten Ausnahmefällen ergehen.
Besonders bemerkenswert erscheint, dass der CAS im Rahmen der Interessenabwägung der Integrität des Wettbewerbs höhere Bedeutung zumisst als dem individuellen Teilnahmerecht des FUR, obwohl eine Gefährdung der Integrität des Wettbewerbs einzig auf die Ankündigung dreier anderer Nationalverbände zurückzuführen ist, nicht gegen den FUR antreten zu wollen.
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